Das Gesundheitsministerium hat die Corona-Lockerungen präzisiert, die ab 1. Juli gelten.
Eine Überraschung war dabei. Es fällt auch die Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistern.
3-G-Regel bleibt
Die bekannte 3-G-Regelung, also der Nachweis, geimpft, getestet oder genesen zu sein, bleibt aufrecht. Diese gilt wie schon bisher bei körpernahen Dienstleistungen.
„Masken aus“ auch für MitarbeiterInnen, Inhaber und Betreiber wenn diese entweder geimpft, getestet oder genesen sind!
Auszug aus der Verordnung:
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 9.
(1) Arbeitsorte dürfen durch
- Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
- Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
- Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn sie bei Kontakt mit Schülern, bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn
- die Personen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 und
- Schüler, Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen.
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