Handlungsempfehlungen für die Abrechnung der AMS Kurzarbeitsbeihilfe in Verbindung mit der Corona Zulage für Friseurinnen und Friseure gemäß dem Zusatzkollektivvertrag vom 18.12.2020
Die Höhe der Corona-Zulage im Monat November beträgt EUR 50,- netto und im Monat Dezember EUR 40,- netto. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit gegenüber dem AMS im Rahmen der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe eine Refundierung zu erhalten, die in etwa der zu zahlenden Corona-Zulage entspricht (Abweichungen im Einzelfall sind je nach Fallkonstellation möglich). Zu diesem Zweck ermöglicht das AMS bei der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zur Abgeltung von im Kollektivvertrag verankerten Zahlungen das zur Abrechnung eingereichte Einkommen („Brutto vor Kurzarbeit“) um maximal 5 % und in den Monaten November und Dezember speziell zur Abgeltung der Corona-Zulage um weitere 80 Euro zu erhöhen.
Achtung: Aufgrund der kollektivvertraglichen Gestaltung dürfen bei der AMS Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe vom „Bruttoentgelt vor KUA“ bis max. 105 % (100 % bis 105 %) plus max. EUR 80,- (€ O,- bis € 80,-) in die Abrechnung eingesetzt werden.
Die sich daraus ergebende Beihilfenerhöhung darf nicht höher sein als die laut Kollektivvertag gezahlte Corona-Zulage. Diese Zulage muss sich am Lohnkonto wiederfinden. Eine Aufrollung der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat November 2020 ist jedenfalls durchzuführen.
Hinweis: Bei der Erhöhung der Bemessungsgrundlagen ist darauf zu achten, ob die Schwellenwerte (1.700 Euro Bruttoentgelt und 2.685 Euro Bruttoentgelt), bei denen sich die Beihilfensätze reduzieren (von 90 % auf 85 % und von 85 % auf 80 %, jeweils der Nettoersatzrate), überschritten werden.
Die Auszahlung der Corona-Zulagen ist derart vorzunehmen, dass die ArbeitnehmerInnen, spätestens am 15.2.2021 (Wertstellung) über die Corona-Zulagen verfügen können. Das ist deshalb wichtig, weil die Zulage nur unter dieser Voraussetzung steuerfrei ausgezahlt werden kann.
Haftungsausschluss: Obige Rechtsauskunft wurde nach gewissenhafter Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts erteilt. Angesichts der derzeitigen Häufung von Anfragen, der personellen Ausnahmesituation sowie dem oftmaligen Fehlen gefestigter Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Haftung übernommen werden.