Allgemeines
Wie kann man sich schützen?
- Mehrmals täglich mit Seife Hände waschen oder desinfizieren
- In die Armbeuge oder ein Taschentuch niesen
- Nicht unnötig ins Gesicht fassen
- Direkten Kontakt mit anderen Menschen – insbesondere kranken – vermeiden
- Händeschütteln vermeiden
- Bei Verdacht auf eine Erkrankung zuhause bleiben
- Nicht in betroffene Gebiete reisen
Wann wird getestet:
- Nur bei Aufenthalt in betroffenem Gebiet und Krankheitssymptomen
Kontakt bei Symptomen, Fragen etc.
- Coronavirus-Hotline: 0800 555 621
- Gesundheitshotline: 1450
- Infopoint der WKO: 0590900-4352, Infopoint_Coronavirus@wko.at
- FAQ der WKO: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html
Arbeitgeber
Pflichten
- Indoor-Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt
- Keine grundsätzliche Verpflichtung zu Maßnahmen durch den Arbeitgeber, jedoch besteht Fürsorgepflicht: Information und Anweisung der Arbeitnehmer hinsichtlich Schutz und Maßnahmen
Rechte
- Kostenersatz nach §29 Epidemiegesetz:
- Voraussetzung: Bei behördlicher Desinfektion beschädigte und dadurch unbrauchbar gewordene bzw. vernichtete Gegenstände
- Anspruchsberechtigter: Besitzer des Gegenstandes
- Ersatz: Angemessene Vergütung
- Frist: 6 Wochen nach Desinfektion, Rückstellung bzw. Vernichtung
- Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaft, in Wien MA 40
- Verdienstentgang nach §32 Epidemiegesetz:
- Voraussetzung: Absonderung (z.B. Quarantäne, auch von Mitarbeitern), Betrieb von beschränktem / geschlossenem Betrieb, Berufstätigkeit in Ort mit Verkehrsbeschränkungen
- Anspruchsberechtigter: natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften
- Ersatz: Entschädigung nach vergleichbarem wirtschaftlichen Einkommen
- Frist: 6 Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen
- Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaft, in Wien MA 40
- Überbrückungsfinanzierung des aws:
- Voraussetzung: Weniger als 250 Mitarbeiter, weniger als 50 Mio. Euro Umsatz bzw. weniger als 42 Mio. Euro Bilanzsumme
- Umfang: Möglichkeit der Überbrückungsfinanzierung von bis zu 10 Mio. Euro über 5 Jahre: 80% Besicherung durch das aws.
- Kontakt: Tel. 01/50175-100, www.aws.at
- Bei voraussichtlichen Gewinneinbußen ist bis 30.9. ein Antrag beim Finanzamt zur Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen möglich.
- Hinweis: Bezüglich der Geltendmachung von finanziellen Hilfen oder steuerlichen Erleichterungen sollten in jedem Fall entsprechende Aufzeichnungen vorhanden sein.
Arbeitnehmer
Pflichten
- Soweit keine besonderen behördlichen Maßnahmen:
- Die Dienstleitung ist weiterhin normal zu erbringen
- Kein Recht auf Fortbleiben von der Arbeit aus Angst, außer bei konkreten Gefahr einer Ansteckung (z.B. schon aufgetretener Fall im unmittelbaren betrieblichen Umfeld)
- Kein Recht auf die Verweigerung der Bedienung bestimmter Kunden oder Zusammenarbeit mit bestimmten Kollegen
- Kein eigenmächtiges Tragen von Schutzmasken etc. gegen den Willen des Arbeitgebers
- Eine Erkrankung am Coronavirus muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, ebenso weitere behördlich angeordnete Maßnahmen
Rechte
- Kostenersatz nach §29 Epidemiegesetz:
- Voraussetzung: Bei behördlicher Desinfektion beschädigte und dadurch unbrauchbar gewordene bzw. vernichtete Gegenstände
- Anspruchsberechtigter: Besitzer des Gegenstandes
- Ersatz: Angemessene Vergütung
- Frist: 6 Wochen nach Desinfektion, Rückstellung bzw. Vernichtung
- Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaft, in Wien MA 40
- Verdienstentgang nach §32 Epidemiegesetz:
- Voraussetzung: Absonderung (z.B. Quarantäne), Beschäftigung in beschränktem / geschlossenem Betrieb
- Ersatz: Das Entgelt wird vom Arbeitgeber weiter ausbezahlt, dieser erhält die Leistung vom Bund rückerstattet.
- Betreuung von Personen:
- Bei geschlossenem Kindergarten / geschlossener Schule:
- Voraussetzung: Alter des Kindes erfordert Betreuung
- Dauer: maximal eine Woche
- Pflegefreistellung nach §16 Urlaubsgesetz
Quellen: wko.at, jusline.at