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Corona-Aktuell

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

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5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung tritt mit 22. November in Kraft dies bedeutet für unsere Betriebe:

Die Betriebsstätten der Friseurbetriebe müssen ab dem 22. November 2021 geschlossen bleiben.

  • Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen dürfen nicht betreten werden.
  • Die Erbringung mobiler Dienstleistungen ist nicht zulässig.
  • Die Abholung vorbestellter Ware ist erlaubt.
  • Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken sind nur jeweils gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt zulässig.
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind zulässig (2G-Nachweis und FFP2-Maske).

Mehr unter: https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/friseure/corona.html

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