Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung tritt mit 22. November in Kraft dies bedeutet für unsere Betriebe:
Die Betriebsstätten der Friseurbetriebe müssen ab dem 22. November 2021 geschlossen bleiben.
- Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen dürfen nicht betreten werden.
- Die Erbringung mobiler Dienstleistungen ist nicht zulässig.
- Die Abholung vorbestellter Ware ist erlaubt.
- Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken sind nur jeweils gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt zulässig.
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind zulässig (2G-Nachweis und FFP2-Maske).
Mehr unter: https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/friseure/corona.html