Bundesinnungsmeister KommR. Wolfgang Eder ist erleichtert über die Bekanntgabe der Bundesregierung,  dass bei den neuen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit einem zweiten Lockdown die Friseure Österreichs weiterarbeiten dürfen.

„Die Argumente für die Friseure Österreichs, die wir schon vor rund 2 Wochen mit Unterstützung durch die Sparte Gewerbe und Handwerk in zahlreichem Schriftverkehr und vielen Telefonaten eingebracht haben, führten zu diesem Ergebnis“, so Wolfgang Eder.

Strikt einzuhalten sind die bisher geltenden Hygienemaßnahmen, zusätzlich tritt ab dem 3. November 00Uhr lt. Verordnung wieder die 10m2-Regel in Kraft.
§5.
(1)
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

Ob es zu weiteren Änderungen der bisherigen Maßnahmen kommt, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.

Textquelle §5: Sozialministerium.at
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV). Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet.