In der Pressekonferenz der Bundesregierung am 2. 12. wurde verlautbart, dass nach dem harten Lockdown die Friseure ab 7. Dezember 2020 wieder ihre Arbeit aufnehmen dürfen. Gemeinsam mit der Sparte Gewerbe und Handwerk hat die Bundesinnung diese rasche Öffnung erwirkt.
Unter stärkeren Auflagen natürlich, „aber die würde man gerne im Sinne der Eindämmung der Covid-19-Pandemie in Kauf nehmen“, betont Bundesinnungsmeister KommR. Wolfgang Eder.
„Wir freuen uns, dass wir wieder für unsere Kundinnen und Kunden da sein dürfen.“
Die Bedingungen für die Lockerungen sind klar geregelt:
- Dazu gehört die Pflicht, dass bei der Bedienung sowohl KundInnen als auch DienstleisterInnen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde.
- Außerdem dürfen bei körpernahen Dienstleistungen keine Speisen und Getränke an KundInnen verabreicht werden.
Download Salonhaushang GÜLITIG ab 7. Dezember 2020
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