Aufgrund der Intervention der Innungen gibt es KEINE Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und KEINE Pflicht zum regelmäßigen Testen bei der Ausübung von körpernahen Dienstleistungen, ausgenommen beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen. Diese Information erteilt die Bundesinnung aufgrund der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die ab heute, dem 17.12.2020 gilt. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen wird zur Pflicht, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält.
Haftungsausschluss: Obige Rechtsauskunft wurde nach gewissenhafter Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts erteilt. Angesichts der derzeitigen Häufung von Anfragen, der personellen Ausnahmesituation sowie dem oftmaligen Fehlen gefestigter Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Haftung übernommen werden.