Die Novelle der Verordnung tritt mit 18.2.2021 in Kraft und mit Ablauf des 27.2.2021 außer Kraft.

Durch die 1. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gibt es folgende Neuerung:

  • Auswärtige Arbeitsstellen (gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG) dürfen durch Erbringer körpernaher Dienstleistungen nur betreten werden, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt. Dies bedeutet, dass der Erbringer von körpernahen Dienstleistungen dann, wenn die Dienstleistung nicht in der eigenen Betriebsstätte, sondern z.B. beim  Kunden – erbracht wird, ab dem 18.2. einen negativen Antigen- oder PCR-Test absolviert haben muss, der nicht länger als 48 Stunden zurück liegt.
  • Zusätzlich bleibt das Tragen eines MNS-Schutz aufrecht. Seitens der Bundesinnung wird das Tragen einer FFP2 Maske empfohlen.
  • Die Kunden selbst müssen, wenn die mobile körpernahe Dienstleistung bei Ihnen zu Hause erbracht wird, nicht getestet sein. Im Sinne der Minimierung eines Infektionsrisikos empfiehlt die Bundesinnung aber auch hier, dass der Kunde eine Maske trägt.

Diese neue Regelung begründet das Gesundheitsministerium damit, dass körpernahe Dienstleister bei Hausbesuchen oftmals mit immobilen älteren Personen oder Menschen mit entsprechenden Vorerkrankungen arbeiten, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf aufweisen. Diesen Personen sind in der Regel seltener in der Lage sich testen zu lassen bzw. ist bei mobilen Dienstleistungserbringern keine Reziprozität von Testungen (d.h. dass zumindest beide Personen getestet sind) gewährleistet. Zusätzlich ist es durch den Dienstleistungserbringer nicht möglich am Ort der beruflichen Tätigkeit die Umsetzung von Hygienekonzepten sicherzustellen. Aus diesem Grund ist es fachlich gerechtfertigt eine abweichende Regelung von Testungen für Dienstleistungserbringer an auswärtigen Arbeitsstellen vorzusehen.