Die Bundesinnung teilt mit, dass die endgültige Fassung der Handlungsmaßnahmen/-empfehlungen der Bundesinnung noch nicht vorliegt.

Es muss noch auf die Freigabe bzw. auf die Verordnung des Gesundheitsministeriums gewartet werden, wo diese verankert werden. Trotzdem sieht es die Bundesinnung als Pflicht ihren Mitgliedern gegenüber, die vorliegenden Eckpunkte, die in mehreren Gesprächen mit dem Bundesministerium ausverhandelt werden konnten, als Vorabinformation weiterzugeben:

  • Grundsätzlich sind die bestehenden Hygienevorschriften (Evaluierungsleitfaden, ASchG) jedenfalls einzuhalten
  • MitarbeiterInnen und KundInnen müssen eine MNS-Maske tragen (Tragepflicht von FFP2-Masken konnte verhindert werden)
  • Bei Face-to-Face-Behandlungen (Wimpern, Augenbrauen, Bart, dekorative Kosmetik) wird die Verwendung eines zusätzlichen Plexiglasschirms bei der MitarbeiterIn, als Schutz der eigenen Augen, empfohlen; bei diesen Behandlungen wird der Kunde/die Kundin kurzfristig seine MNS-Maske abnehmen
  • Mindestabstand zwischen MitarbeiterInnen 1m (dieser Abstand muss jederzeit eingehalten werden, auch bei den Bewegungen/Tätigkeiten um den Kunden/die Kundin), gegebenenfalls Besetzung jedes zweiten Stuhles oder Bedachtnahme, dass zum Beispiel gleichzeitig die Behandlung bei zwei nebeneinander sitzenden KundInnen nur rechts oder nur links erfolgt (eine m2-Beschränkung konnte abgewendet werden)
  • Reinigung nach jedem Kunden/jeder Kundin, der Kämme, Bürsten, etc. mit branchenüblichen Reinigungsmitteln
  • Scheren, Messer, Klingen sind nach jedem Kunden/jeder Kundin zu desinfizieren
  • Verwendung von Einwegschneide- und –färbemänteln
  • regelmäßige Reinigung von Stühlen, Arbeitsflächen mit branchenüblichen Reinigungsmitteln
  • sichtbare Verunreinigung mit Sekreten, Reinigung mit Einwegtuch und Desinfektionsmittel
  • den KundInnen sollte die Möglichkeit zur Desinfektion der Hände ermöglicht werden

Dem Bundesinnungsmeister Herrn KommR Wolfgang Eder ist es, aufgrund seiner intensiven Bemühungen gelungen, am Donnerstag den 23. April bei den (voraussichtlich) finalen Verhandlungen über die Schutzmaßnahmen im Ministerium mitwirken zu können. Er wird sich vor Ort weiterhin für die Branche einsetzen. Dies soweit das Ergebnis der Gespräche, wobei noch auf die Verordnung mit den tatsächlichen Vorgaben gewartet werden muss.

Zusätzliche Information:
Bei der Öffnung am 2. Mai und der Einteilung der MitarbeiterInnen ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass für den Fall einer Covid-Erkrankung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin, alle MitarbeiterInnen bzw. bei einer anderen Einteilung das jeweilige Team, die 14-tägige Quarantäne einzuhalten hat.

Sobald die Bundesinnung weiteres in Erfahrung bringt, werden alle Mitglieder umgehend informiert.


Informationen der Bundesinnung vom 21. April.
Redaktion