Viele Friseursalons arbeiten mit einem Leistungslohn-/Provisionsystem. Wie ein solches aufgebaut sein sollte und welches System Sinn macht, darauf sind wir in einem bereits veröffentlichten Artikel (Overhead, Ausgabe Juni 2024) schon detailliert eingegangen.
Ich möchte aufgrund der aktuellen Jahreszeit auf ein Thema aufmerksam machen, dass jeder für sich einmal prüfen sollte: Im Dezember wird oft nochmal eine zusätzlicher Öffnungstag drangehangen oder auch die Öffnungszeiten für das Weihnachtsgeschäft erweitert. Aber auch unterjährig haben sie sicherlich mit manchen Mitarbeitern das Thema Überstunden. Zum Beispiel wenn ein Mitarbeiter extra am Samstag in den Salon kommt um eine Braut zu machen oder ähnliches.
Grundsätzlich: Für Überstunden gibt es zwei Möglichkeiten. Diese Regelung ist nicht nur in der Friseurbranche so, sondern auch in jedem anderen Unternehmen. Hat ein Mitarbeiter Überstunden, können diese entweder durch Zeitausgleich oder durch Bezahlung ausgeglichen werden. Häufig passiert dies aber im doppelten Sinne. Gerade wenn Mitarbeiter Umsatzprovisionen erhalten. Gebe ich als Unternehmen Provision (Geld) und Zeitausgleich, bezahle ich diese Überstunden nämlich doppelt.
Beispiel 1: Ihre Mitarbeiterin kommt an einem Samstag extra in den Salon um eine Braut zu bedienen. Der Termin dauert 3 Stunden und die Kundin bezahlt 350 EUR. Die Mitarbeiterin erreicht grundsätzlich Ihren Sollumsatz und bekommt deshalb auch auf diesen Umsatz eine Provision von 25 %. Dies entspricht 87,50 EUR Leistungslohn für diese Behandlung sowie einem Stundenlohn (87,50 EUR / 3 Stunden) von 29,16 EUR. Liegt dieser Stundenlohn über dem vereinbarten Grundlohn, ist in diesem Fall jede Überstunde mehr als gut bezahlt.
Geben sie jetzt der Mitarbeiterin in der Folgewoche noch die 3 Stunden als Zeitausgleich, fehlt Ihnen zu der schon geleisteten höheren Bezahlung auch noch Umsatz. Das bedeutet unterm Strich, dass Sie doppelt bezahlen.
Beispiel 2: Ihr Mitarbeiter arbeitet im Dezember drei Tage länger als üblich. Er erzielt einen durchschnittlichen Tagesumsatz von 650 EUR in diesem Monat. Durch seine Mehrarbeit hat er also 1.950 EUR mehr eingenommen. Das bedeutet für den Mitarbeiter bei 25 % Umsatzprovision einen um 487,50 EUR höheren Lohn aufgrund der drei Tage Mehrarbeit (wichtig: Dies gilt sobald der Mitarbeiter seine Sollumsätze erreicht hat und Provisionszahlungen fließen). Im Endeffekt kann sich der Mitarbeiter jetzt entscheiden, ob er die drei Tage als Zeitausgleich möchte, oder ob er die 487,50 EUR haben möchte. Beides zu gewähren lässt Ihre Lohnkosten im Folgemonat überproportional steigen. Sie zahlen doppelt! Durch mehr Lohn und fehlenden Umsatz!
Bekommt ein Mitarbeitender keine Provisionen, da er seine Sollumsätze noch nicht erreicht, ist ein Zeitausgleich meist kein Problem, da die Auslastung des Mitarbeiters hier sowieso noch nicht gegeben ist und es somit nicht ins Gewicht fällt, wenn er einmal drei Stunden später kommt oder früher geht. Von einer Ansammlung der Überstunden über einen längeren Zeitraum, um dann zum Beispiel eine Woche komplett zuhause zu bleiben, ist dringend abzuraten. Treffen Sie hier klare Regelungen und stellen Sie sicher, dass diese Stunden zeitnah ausgeglichen werden! Regeln Sie dies auch schriftlich und besprechen Sie dies im Team!
Herzlichst – Frank Greiner-Schwed
Unternehmensberater
Schaefer Consulting
Trainer Schaefer Academy