Mit vielen richtigen und guten Argumenten, vielen Gesprächen und gemeinsam mit der Gewerkschaft vida, ist es der Bundesinnung der Friseure gelungen einer radikalen und sofortigen Erhöhung der Trinkgeldpauschale, wie von der ÖGK gefordert, entgegenzuwirken bzw. diese abzuwenden.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat neue, bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt. Diese gelten ab 01.01.2026 für alle Friseurinnen und Friseure/Stylistinnen und Stylisten und alle Bundesländer.
Verlautbarung für die Friseurinnen und Friseure/Stylistinnen und Stylisten (RIS Dokument)
Höhe der Trinkgeldpauschalen:
Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
- a) 2026: € 70,00
- b) 2027: € 85,00
- c) 2028: € 100,00
Für gewerbliche Lehrlinge beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
- a) 2026: € 22,00
- b) 2027: € 22,00
- c) 2028: € 25,00
Die angeführten Trinkgeldpauschalen sind Maximalbeträge, auf deren Basis die abzuführenden SV-Beiträge berechnet werden. D.h. die Pauschalbeträge werden nicht an die ÖGK bezahlt, sondern dienen als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeträge. (siehe: Netto-Lohn-Tabelle)
Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des angeführten Betrages heranzuziehen.
Auch während Abwesenheiten bis zu einem Monat (Urlaub, Krankenstand) sind die Pauschalen weiter zu gewähren und abzurechnen. Die Dauer der Weitergewährung wird jeweils mit einem Monat festgesetzt. Dies gilt auch für Zeiten eines Berufsschulbesuches.
Kürzere als einen Monat dauernde Abwesenheiten sind nicht zusammen zu rechnen.
An die Stelle des oben angeführten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1.1.2029, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1. ASVG) vervielfachte auf volle Cent gerundete Betrag.
Alle relevanten Infos der ÖGK zu den neuen Trinkgeldpauschalen unter Neue Trinkgeldpauschalen.
Zu beachten sind auch arbeitsrechtliche Änderungen, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Trinkgeld nicht in bar erhalten bzw es ein betriebliches Trinkgeld-Verteilsystem gibt. Aus diesem Grund wurden im Zuge der Neuregelung der Trinkgeldpauschalen entsprechende Informations- und Auskunftsrechte gesetzlich verankert (§ 2j Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG). Neuregelung der Trinkgeldpauschalen: Arbeitsrechtliche Änderungen.
(Information der Bundesinnung der Friseure Österreich)
(Foto von Sam Dan Truong auf Unsplash)






