Unerwartet wurde der Bundesinnung am 11. Dezember ein Entwurf einer Novelle der Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung übermittelt, die vorsieht, dass bei körpernahen Dienstleistungen eine dem FFP2-Standard entsprechende Schutzmaske zu tragen ist.

Die Bundesinnung setzt sich nunmehr vehement gegen diese Verpflichtung zur Wehr und interveniert auf höchster Ebene, dass diese Regelung in dieser Art und so kurzfristig nicht kommt, da kein Betrieb so kurzfristig disponieren kann, insbesondere da die angedachte Verteilung von kostenlos zur Verfügung gestellten FFP2-Masken durch die Regierung zur Zeit „auf Eis liegt“ bzw. keine neuen Informationen dahingehend durch die Regierung vorliegen.

Trotzdem ist aufgrund der Erfahrungen der letzten Monate nicht auszuschließen, dass die Verpflichtung, trotz eindeutiger Ablehnung durch die Bundesinnung und die Landesinnung der Friseure, doch kommt.

Die Bundesinnung hat sich daher entschlossen, jetzt schon über diesen Verordnungsentwurf zu informieren!

Nachstehend der betreffende Passus der VO bzw. die Erläuterungen dazu:

„Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen wird im Hinblick auf die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung dahingehend verschärft, als während der Dienstleistungserbringung durchgehend eine SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske oder eine äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen ist. Das Konsumationsverbot bleibt unverändert aufrecht, um das durchgehende Tragen der Maske sicherzustellen.“

Informationen zur Verfügung gestellt. Die Redaktion übernimmt keine rechtliche Haftung für die Richtigkeit. (Quelle: Friseur-App, Meldung vom 11. Dezember 2020)